#dieBasisstimmtab

Themenbereich Justiz: Strafverfolgung

Die Verfolgung von Straftaten ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist nicht Teil der Judikative sondern Verwaltungsbehörde. Strafrechtliche Ermittlungen kann die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einleiten. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Die Staatsanwaltschaft ist dennoch an das Gesetz gebunden.

Frage #8890

Frage: Ist es gerecht, dass Wirtschaftsstraftäter sich durch Zahlung einer Geldsumme oder durch eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft/dem Gericht ganz oder teilweise einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung entziehen?

Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen (wenn z.B. die Schuld des Täters als gering anzusehen ist) oder vorläufig von der Erhebung einer Klage absehen und dem Beschuldigten die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme auferlegen.

Pro:

  1. Durch die Zahlung einer Geldsumme an eine gemeinnützige Einrichtung wird das angerichtete Unrecht teilweise ausgeglichen. Eine Verständigung ist nur bei einem glaubhaften Geständnis zulässig.

  2. Das öffentliche Verfahren und die gesellschaftliche Blamage ist für viele solche Straftäter Strafe genug. Dies zusammen mit der zwangsweisen Zahlung einer Geldsumme erfüllt die abschreckende Wirkung für andere potentielle Straftäter.

Contra:

  1. Nur vermögende Straftäter können sich die Zahlung einer Geldsumme leisten („Die Großen lässt man laufen.“). Diese Summen betrachten solche Straftäter oft nur als „Peanuts“. Eine Bestrafung findet eigentlich nicht statt, und diejenigen, die eigentlich betrogen worden sind, werden nicht entschädigt.

  2. Solche Straftäter verkehren üblicherweise in Kreisen, für die solche öffentliche Bloßstellung kein Grund zur Blamage ist. Im Gegenteil. Sie bezahlen einfach eine Geldsumme, die nicht weh tut. Dies hat keine abschreckende Wirkung auf potentielle Straftäter.

Frage #8891

Frage: Ist es gerecht, einen ‚Deal‘ (Strafmilderung) mit einem geständigen Straftäter zu machen, um z.B. von ihm Informationen zu bekommen, die für die staatsanwaltschaftliche Verfolgung des Falles hilfreich sind?

In einem Strafverfahren können sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte darauf verständigen, dass dieser bei einem Geständnis oder für das Liefern von Informationen einen Strafrabatt erhält. Diese Regelung wird manchmal als „Deal“ bezeichnet.

Pro:

  1. Es ist manchmal die einzige Möglichkeit, das Verfahren voran zu bringen, weil die Informationen, die dafür gebraucht werden, oft nur aus den Kreisen der Mittäter zu bekommen sind.

  2. Für Gerechtigkeit wird insgesamt besser gesorgt, wenn durch solche ‚Deals‘ weitere Mittäter erwischt werden. Der Nutzen für die Gesellschaft überwiegt das Beharren auf den Buchstaben des Gesetzes.

Contra:

  1. Es ist allein die Verantwortung der Staatsanwaltschaft, glaubhafte Beweise zu erbringen, die sie für das Erreichen eine Verurteilung braucht. Kann sie das nicht, dann kann sich der Staat dieser Verantwortung nicht durch einen billigen ‚Deal‘ mit einem geständigen Täter entziehen.

  2. Jeder Straftäter soll die Strafe für die Straftat bekommen, die er erwiesenermaßen verschuldet hat. Es ist ungerecht, dass ein Täter eine mildere Strafe bekommt, nur weil er Informationen zu weiteren Mittätern preisgibt. Es gibt andere Möglichkeiten, solches kooperative Verhalten zu belohnen.

Bitte geben Sie zum Abschluss Ihre Postleitzahl ein, damit wir Ihnen die Ergebnisse aus Ihrer Umgebung zeigen können.

Um Manipulationen des Abstimmungsergebnisses zu verhindern, bitten wir Sie, die sichtbaren Großbuchstaben und Zahlen im Textfeld einzugeben.

Datenschutzhinweis: Wir verarbeiten und speichern für diese Abstimmung keine personenbezogenen Daten. Wir setzen keine Cookies. Wir erfragen lediglich Ihre Postleitzahl, um das regionale Abstimmungsergebnis zu zeigen. Bei der Partei dieBasis behalten Sie nicht nur Ihre Stimme, sondern auch Ihre Daten.

Zum Impressum Datenschutzerklärung & Rechtliches